Facebook Fan Seite für Unternehmen

Das gefällt Facebook: Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Schleswig-Holstein dürfen nicht daran gehindert werden, in dem sozialen Netzwerk Fan-Seiten zu betreiben. Das entschied das Verwaltungsgericht in Schleswig. Die Unternehmen seien für den Datenschutz bei Facebook rechtlich nicht verantwortlich.
Das Gericht entsprach damit den drei Musterklagen von Unternehmen in Schleswig-Holstein gegen Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD). Behördenchef Thilo Weichert wollte den Firmen untersagen lassen, Dienste von Facebook zu nutzen. Im November 2011 hatte das ULD verfügt, dass die Unternehmen ihre Fanseiten auf Facebook deaktivieren sollen, damit sie zumindest öffentlich nicht mehr erreichbar sind. Die ULD unterstrich ihre Verfügung mit der Androhung eines Bußgeldes von bis zu 50.000 Euro.
Die klagenden Unternehmen, die sich gegen die Weichert-Anordnungen wehrten, hatten argumentiert , dass es sich nicht um personenbezogene Daten handele. Außerdem könne die Datenerhebung durch Facebook ihnen nicht zugerechnet werden. "Es kann nicht sein, dass Unternehmen in Hamburg oder Niedersachsen hochinteressante Vertriebskanäle wie Facebook für sich nutzen können, schleswig-holsteinische Unternehmen aber von dieser Entwicklung abgeschnitten werden sollen", kritisierte der Rechtsexperte der Industrie- und Handelskammer (IHK) Schleswig- Holstein, Marcus Schween. Die Wirtschaftsakademie der IHK ist eines der klagenden Unternehmen.
Das Gericht ließ eine Berufung gegen das Urteil zu, weil der Fall "in der Tat von grundsätzlicher Bedeutung ist", sagte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Rosenthal bei der Urteilsverkündung.
Die Datenschützer hatten ihr Vorgehen damit begründet, dass Facebook von den Nutzern der Seite für Werbezwecke persönliche Daten erhebe und Nutzungsprofile erstelle, ohne dabei maßgebliche Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten. Dafür seien die Unternehmen mitverantwortlich. Das ULD hält auch die Einbindung "Gefällt mir"-Knopfes auf den Websites von Unternehmen und öffentlichen Institutionen für rechtswidrig. Die Ablehnung des "Like-Buttons" war aber nicht Gegenstand des Verfahrens.

Sigurd A.Röber

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